AGB
Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten,
sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Erarbeitet von der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs.
Ausgabe Jänner 2021
1. Geltung
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwi-schen uns (Vater KFZ) und natürlichen und juris-tischen Personen (kurz Kunde) für das gegen-ständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber un-ternehmerischen Kunden auch für alle hinkünfti-gen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbe-sondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kun-den jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.vater.at). Diese wird auch den Kunden zugestellt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zu-grundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrückli-chen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widerspre-chen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unterneh-merischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An-zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Wer-beaussendungen oder anderen Medien (Infor-mationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauf-tragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies-falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsin-halt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Ge-währ erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoran-schlag umfassten Leistungen, wird von der ge-genständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Preise, Stundens-ätze und Gebühren sind bei uns in den Ge-schäftsräumlichkeiten ausgezeichnet.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung
finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verla-dungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versi-cherung gehen zu Lasten des unternehmeri-schen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegen-über werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ver-pflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materi-als zu berechnen.
4.2. Der Kunde verpflichtet sich, nur Ware bei-zustellen, die mit den Herstellervorgaben über-einstimmen.
4.3. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertrags-abschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unter-nehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinba-rung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungs-widmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zah-lungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegen-über Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Ver-zugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertrags-verhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir be-rechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forde-rungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückstän-dige Leistung zumindest seit sechs Wochen fäl-lig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von min-destens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt
worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Ge-genansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden ste-hen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Un-ternehmens.
5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.
5.10. Leistet die Versicherung des Kunden trotz Direktverrechnungszusage nicht, so verpflich-tet sich der Kunde, unsere Leistung bzw. einen allfälligen Selbstbehalt zu bezahlen.
5.11. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfal-len gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.12. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflich-tet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungs-verzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 150 soweit dies im an-gemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-rung steht.
6. Zurückbehaltung des Kfz
6.1. Für alle unsere Forderungen aus dem ge-genständlichen Auftrag, insbesondere auch für Ersatz notwendiger und nützlicher Aufwendun-gen sowie vom Kunden verschuldeten Scha-dens, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Reparaturgegenstand gegen den Kunden und auch einem von diesem verschieden Eigen-tümer (z.B: Leasinggeber) zu.
6.2. Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, können wir bis zur vollständi-gen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Er-satzansprüche das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Zug-um-Zug-Einrede (gleichzeitiger Austausch von Kfz und Geld) ent-gegenhalten.
7. Bonitätsprüfung
7.1. Der Kunde / der ausländische Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubi-gerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände, Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Ver-band Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzver-band für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) / des Landes in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat, übermittelt werden dürfen.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle bauli-chen, technischen sowie rechtlichen Vorausset-zungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun-den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fach-kenntnis oder Erfahrung kennen musste.
8.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über Hochvoltkomponenten, Hydraulikanlagen, Um-baupläne, Genehmigungsdokumente oder ähnli-ches, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögli-che Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie all-fällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auf-tragsbezogene Details zu den notwendigen An-gaben können bei uns erfragt werden.
8.3. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilli-gungen Dritter sowie Meldungen und Bewilli-gungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8.4. Der Kunde trägt die Kosten für den erfor-derlichen Treibstoff bzw. Energie für den Probe-betrieb.
8.5. Der Kunde hat auf Gegenstände hinzuwei-sen, die sich im Fahrzeug befinden, aber nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind.
8.6. Der Kunde hat uns über Garantievereinba-rungen (zB. Herstellergarantie) mit Dritten zu informieren und uns diese auszuhändigen.
8.7. Auf die Mitwirkungspflicht des Kunden wei-sen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
8.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft (keine Ansprüche auf Ge-währleistung oder Schadenersatz).
9. Leistungsausführung
9.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nach-trägliche Änderungs- und Erweiterungswün-sche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
9.2. Dem unternehmerischen Kunden zumut-bare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Än-derungen unserer Leistungsausführung gel-ten als vorweg genehmigt.
9.3. Kommt es nach Auftragserteilung, aus wel-chen Gründen auch immer, zu einer Abände-rung oder Ergänzung des Auftrages, so verlän-gert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen an-gemessenen Zeitraum.
9.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsab-schluss eine Leistungsausführung innerhalb ei-nes kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Ver-tragsänderung dar. Hierdurch können Überstun-den notwendig werden und/oder durch die Be-schleunigung der Materialbeschaffung Mehrkos-ten auflaufen, durch die sich das Entgelt im Ver-hältnis zum notwendigen Mehraufwand ange-messen erhöht.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbe-reich liegen, um jenem Zeitraum, während des-sen das entsprechende Ereignis andauert.
10.2. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur ver-bindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zu-gesagt wurde.
10.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit-tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Zerlege- oder Reparaturar-beiten können unerhebliche Beschädigungen bzw kleine Kratzer entstehen. Beim Abstellen des Fahrzeuges bei uns können unabwendbare Beschädigungen durch Tiere (z.B.Marderbisse) entstehen. Der Kunde verpflichtet sich, Schläu-che und Kabel vor Fahrtantritt zu kontrollieren o-der kontrollieren zu lassen und auf Flüssigkeits-austritt besonders zu achten. Solche Schäden stellen keinen Mangel dar (keine Gewährleis-tung) und sind von uns nur zu verantworten (Schadenersatz), wenn wir diese grob fahrlässig verursacht haben.
11.2. Bei Lackierungen sind Unterschiede in den Farbnuancen möglich.
11.3. Der Kunde erteilt zur Beschränkung des Leistungsumfanges seine ausdrückliche Ein-willigung.
12. Probefahrten
12.1. Der Kunde ermächtigt uns zu Probe- und Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen und zu Probeläufe mit Aggregaten (z.B: Lichtma-schine, Starter, u.a).
13. Pannendienst / Behelfsmäßige Instandset-zung
13.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen / Pannendienst besteht lediglich eine sehr be-schränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Der Kunde wurde hierauf hingewie-sen.
13.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger In-standsetzung umgehend eine fachgerechte In-standsetzung zu veranlassen.
13.3. Wir weisen darauf hin, dass beschädigte Alufelgen (auch Herstellerempfehlung) ausge-tauscht werden sollen. Sollte eine leistungs-pflichtige Versicherung den Auftrag zur Repara-tur erteilen, so obliegt es dem Kunden, uns den Erneuerungsauftrag zu erteilen und er verpflich-tet sich, die Mehrkosten zu tragen.
14. Altteile
14.1. ERSETZTE ALTTEILE (NICHT MEHR ZU VERWENDEN) - AUSGENOMMEN TAUSCHTEILE (WIEDERVERWENDBAR) - SIND VON UNS BIS ZUR ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AUFZUBEWAHREN. DER KUNDE KANN DEREN HERAUSGABE VERLANGEN. DANACH SIND WIR ZUR ENTSORGUNG BERECHTIGT UND DER KUNDE HAT ALLFÄLLIGE ENTSORGUNGSKOSTEN GESONDERT ZU TRAGEN.
15. Tauschaggregate
15.1. Tauschaggregate sind generalüberholte Aggregate (z.B.: Lenkgetriebe, Differential, u.a.). Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die schadhaften Aggregate des Kunden noch aufbereitungsfähig sind. Diese schadhaften Aggregate/-teile sind an den Aufbereiter zu retournieren. Diese Bedingung wird Vertragsinhalt.
16. Abstellung von Fahrzeugen
16.1. Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Ver-ständigung von der Fertigstellung am selben Werktag (Abholungstag) abgeholt, sind wir be-rechtigt, die Abstellgebühr (siehe Preise) zu verlangen.
16.2. Ebenso können wir das abholbereite Fahr-zeug mangels Abholung am vereinbarten Abho-lungstermin auf Kosten des Kunden einem Dritt-verwahrer übergeben.
16.3. Das Fahrzeug kann zu jedem Zeitpunkt auf öffentlichem Grund abgestellt werden.
17. Gefahrtragung
17.1. AUF DEN VERBRAUCHER GEHT DIE GEFAHR DER ZERSTÖRUNG / BESCHÄDIGUNG DES KFZS / AGGREGATS AB DEM ZEITPUNKT DER BEDUNGENEN ÜBERGABE ÜBER.
17.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DAS KFZ / AGGREGAT ZUR ABHOLUNG IM UNTERNEHMEN ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESE SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
17.3. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG VON WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG (AB ÜBERGABE AN DEN VERBRAUCHER).
18. Annahmeverzug
18.1. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung das Fahrzeug bei uns oder bei Dritten zu ver-wahren bzw. die Ware (z.B.: Reifen) bei uns einzulagern, wofür uns eine in den Geschäfts-räumlichkeiten ausgezeichnete Lagergebühr zu-steht.
18.2. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
18.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Scha-denersatz in Höhe von 50 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen Kunden ver-langen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmeri-schen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
18.4. Die Geltendmachung eines höheren Scha-dens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern be-steht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
18.5. Sofern unsere Kosten, Aufwand oder der entstandene Schaden den Wert der Sache (z.B.: Reifen, altes Auto) übersteigt, sind wir nach abermaliger Aufforderung nach einem Monat zur außergerichtlichen Verwertung / Entsorgung berechtigt.
19. Eigentumsvorbehalt
19.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollstän-digen Bezahlung unser Eigentum.
19.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berech-tigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Ge-genüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Rechtsfolge und unter Set-zung einer Nachfrist von mindestens zwei Wo-chen erfolglos gemahnt haben.
19.3. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung der Insolvenz über sein Vermögen oder der Pfän-dung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
19.4. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein-verständnis, dass wir zur Geltendmachung unse-res Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
19.5. Notwendige und zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
19.6. In der Geltendmachung des Eigentums-vorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
20. Gewährleistung
20.1. Es gelten die Bestimmungen über die ge-setzliche Gewährleistung. Für gebrauchte Sa-chen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr, wenn dies im Einzelnen ausverhandelt wurde gleichfalls für gebrauchte Kfz, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr ver-gangen ist.
20.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leis-tungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden 1 Jahr ab Übergabe, ½ Jahr für Tauschaggregate und –teile.
20.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Ab-nahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde das Kfz / die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei-gert hat.
20.4. Ist eine Zug-um-Zug-Übergabe vorgese-hen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
20.5. Behebungen eines vom Kunden behaup-teten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
20.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
20.7. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent-standene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu er-setzen.
20.8. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit-punkt bereits vorhanden war.
20.9. Mängel am Fahrzeug oder an Teilen die der unternehmerische Kunde bei ordnungsge-mäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
20.10. Eine etwaige Nutzung des mangelhaften Fahrzeuges oder der Teile, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursa-chenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
20.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
20.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preis-minderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel han-delt.
20.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
20.14. Für Gewährleistungsarbeiten hat der Kunde, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand in unseren Betrieb zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, insbesondere weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, sind wir ermächtigt, die Überstellung auf unsere Kos-ten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbei-ten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.
20.15. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
20.16. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn beigestellte Teile des Kunden nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht den Herstellervorgaben entsprechen, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
21. Haftung
21.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vor-vertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Un-möglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermö-gensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
21.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungs-höchstbetrag einer allenfalls durch uns abge-schlossenen Haftpflichtversicherung.
21.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bear-beitung übernommen haben. Gegenüber Ver-brauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
21.4. Schadenersatzansprüche unternehmeri-scher Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
21.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch An-sprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
21.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung o-der Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefol-gen von Bedienungs- und Herstellervorschriften, fehlerhafter Inbetriebnahme, Wartung, Instand-haltung durch den Kunden oder natürliche Ab-nutzung, Dritte(Diebstahl), höhere Gewalt, so-fern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.
21.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abge-schlossen Schadenversicherung (z.B. Haft-pflichtversicherung, Kasko, Transport und an-dere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versiche-rungsleistung. Insoweit beschränkt sich unsere Haftung auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
22. Datenschutz / -verlust
22.1. Im Zuge von Reparatur- oder Servicearbei-ten erfolgt auf Grund des Einsatzes elektroni-scher Diagnosegeräte (Onboard-Diagnose, u.a.) die Speicherung sowie der Austausch individuel-ler Kundendaten mit dem Hersteller und Dritten.
22.2. Dabei können individuelle Daten (z.B: Tele-fonnummer, individuelle Fahrzeug- und Reise-daten) verloren gehen.
22.3. Der Kunde nimmt dies ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis.
23. Salvatorische Klausel
23.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirk-sam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der üb-rigen Teile nicht berührt.
23.2. Der unternehmerische Kunde und auch wir verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausge-hend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirt-schaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedin-gung am nächsten kommt.
24. Allgemeines
24.1. Es gilt österreichisches Recht sowie die ÖNORMEN V5050, V5051 und V5080 betref-fend Kraftfahrzeuge.
24.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
24.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unterneh-mens(1180 Wien).
24.4. Für Streitbeilegung können die alternati-ven Streitbeilegungsstellen für Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at) einge-schalten werden.
24.5. Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver-tragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwi-schen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
24.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Pkt. 18.) einverstanden ist.
- Ende -